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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AMA Maschinenumbau- und Handel GbR
Kölblöd 3, 94439 Roßbach


I. Allgemeines


Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AMA Maschinenumbau- und Handel GbR, Kölblöd 3,
94439 Roßbach gelten für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verträge zwischen AMA und dem
Kunden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit nicht etwas
Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
1.2. Diese AGB gelten sowohl für Verträge mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern. Verbraucher und
Unternehmer werden im nachfolgenden jeweils als „Kunde“ bezeichnet.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
Begriffsbestimmungen
2.1. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können.
2.2. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2.3. Sonderanfertigungen sind sämtliche nach Kundenspezifikation gefertigten Erzeugnisse, insbesondere
Maschinenumbauten, Sonderbauten, Anpassungen, Lohnfertigung und alle dem Kunden nach Zeichnung
oder Muster hergestellten Teile.
Vorrang individueller Vereinbarungen
3.1. Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages, einschließlich dieser AGB, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mitteilungspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde hat Änderungen seiner Anschrift, Firmierung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder
sonstiger relevanter Daten AMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden, Nachteile oder
Mehraufwendungen, die uns durch unterlassene Mitteilungen entstehen, haftet der Kunde.

II. Vertragsschluss


Angebote
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist.
1.2. Technische Daten, Zeichnungen, Maße und Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich vereinbart oder schriftlich bestätigt wird.
Bestellung und Bindung
2.1. Der Kunde ist an seine Bestellung für die Dauer von 16 Wochen gebunden, es sei denn, in der
Bestellung ist eine andere Frist angegeben.
2.2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der
Lieferung zustande.
Nebenabreden
3.1. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Unsere Vertreter
sind nur insoweit bevollmächtigt, als dies ausdrücklich schriftlich geregelt ist.
Zeichnungen und Unterlagen
4.1. Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

III. Preise


Preisgrundlagen
1.1. Alle Preise verstehen sich – wenn nicht anders angegeben – ab Werk, Lager oder Abholort in 94439
Roßbach zuzüglich Verpackung, Versand und ggf. Montage sowie der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
1.2. Bei Verträgen mit Unternehmern erfolgen Preisangaben zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in
der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Höhe.
Preisbindung
2.1. In unseren Auftragsbestätigungen angegebenen Preise sind für sechs Monate ab Ausstellungsdatum
verbindlich. Bei Liefer- oder Leistungszeitraum, der mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss liegt,
sind Preisanpassungen bei nachgewiesenen Kostensteigerungen zulässig.
Preisänderungen
3.1. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Lohn-, Material- oder Energiepreise oder treten sonstige nicht
vorhersehbare Kostensteigerungen ein, sind wir berechtigt, die Preise angemessen anzupassen. Steigt
der vereinbarte Nettopreis um mehr als fünf Prozent, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.
Neben- und Zusatzkosten
4.1. Kosten für Verpackung, Transportversicherung, Verbringung, Verzollung oder behördliche Gebühren
sowie Kosten für besondere Verpackungen und Transporte trägt der Kunde, soweit nicht anders
vereinbart.


IV. Zahlung


Zahlungsfristen
1.1. Zahlungen sind – soweit nicht anders vereinbart – bei Auftragsbestätigung und Übermittlung der
Rechnung ohne Abzug fällig. Bei Zahlung per Überweisung gilt der Zeitpunkt des Zugangs beim
Zahlungsempfänger.
1.2. Bei Verbrauchern können abweichende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.
Teil- und Abschlagszahlungen
2.1. Bei Aufträgen für Sonderanfertigungen, Lohnfertigung oder Sonderbauten behalten wir uns die
Vereinbarung von Abschlagszahlungen vor. Übliche Staffelung (sofern vereinbart) ist: 50 % bei
Auftragserteilung, 25 % nach Beginn der Fertigung, 25 % bei Abnahme oder vor Auslieferung.
Verzug
3.1. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu
zahlen. Gegenüber Unternehmern berechnen wir zusätzlich eine Verzugspauschale von 40,00 EUR.
3.2. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen zurückzustellen und Sicherheiten zu
verlangen.
Verrechnung
4.1. Zahlungen werden in folgender Reihenfolge verrechnet: zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen, zuletzt
auf Hauptforderung, sofern der Kunde keine anderslautende Tilgungsbestimmung trifft.

Aufrechnung und Zurückbehaltung
5.1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit dessen Gegenanspruch aus
demselben Vertragsverhältnis resultiert.


V. Lieferung und Lieferverzug


Lieferfristen
1.1. Vereinbarte Lieferfristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Lieferfristen beginnen – sofern
nichts anderes vereinbart – mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung und der Erfüllung der
Vertragspflichten des Kunden (z. B. Übermittlung von Zeichnungen, Zahlung von Anzahlungen).
Verzögerungen
2.1. Kommt es trotz vertraglicher Sorgfalt zu Verzögerungen, informieren wir den Kunden unverzüglich und
geben, sofern möglich, einen neuen Liefertermin an. Die Haftung für Verzögerungen ist von AMA
ausgeschlossen.
Lieferverzug
3.1. Gerät AMA in Lieferverzug, hat der Kunde – soweit gesetzlich zulässig – uns eine angemessene
Nachfrist zur Leistung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde nach seiner Wahl
Ersatzlieferung oder Schadensersatz wegen Verzögerung verlangen.
3.2. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzögerung sind, soweit nicht grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Höhere Gewalt
4.1. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von AMA nicht zu vertretende Umstände entbinden AMA für
die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferverpflichtung. Dazu zählen u. a. Streik,
Aussperrung, behördliche Maßnahmen, wesentlicher Materialmangel, Energieausfall sowie Störungen in
der Lieferkette.

Teillieferungen
5.1. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind. Teillieferungen sind separat zu
vergüten.


VI. Gefahrübergang


Verbrauchergeschäfte
1.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Verbraucher über.
Unternehmenskunden
2.1. Bei Verträgen mit Unternehmern geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur,
Frachtführer oder an die sonst zum Transport bestimmte Person über.
Annahmeverzug
3.1. Kommt der Kunde mit der Annahme in Verzug, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden
über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wir sind berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.


VII. Abnahme

Prüfung und Anzeige von Mängeln
1.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Lieferung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu
untersuchen und uns solche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Unternehmern gilt eine Prüfund
Rügepflicht nach § 377 HGB entsprechend.
Abnahme bei Sonderanfertigungen
2.1. Bei Sonderanfertigungen und Sonderbauten hat der Kunde eine formelle Abnahme innerhalb von
drei Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung vorzunehmen. Erfolgt keine Abnahme innerhalb dieser
Frist, gilt die Abnahme als erfolgt, es sei denn, der Kunde hat die Annahme aus wichtigem Grund
verweigert und diesen Grund schriftlich angezeigt.
Folgen der Abnahmeverweigerung
3.1. Verweigert der Kunde die Abnahme ohne berechtigten Grund, können wir Schadensersatz wegen
unterlassener Abnahme verlangen. Die Pauschalierung des Schadens ist in Ziffer III und VII geregelt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Vorbehalt
1.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Unternehmerischer Sicherungsvorbehalt
2.1. Ist der Kunde Unternehmer, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf alle gegenwärtigen und
zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Kontokorrentvorbehalt).
Weiterveräußerung und Verarbeitung
3.1. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er
tritt uns in diesem Fall bereits jetzt die Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab. Bei Verarbeitung
der Vorbehaltsware gelten die Regelungen zur Verbindung und Vermischung entsprechend.
Maßnahmen bei Zugriff Dritter
4.1. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn Dritte (z. B. Pfändungen) auf
die Vorbehaltsware zugreifen. Der Kunde erstattet uns die Kosten einer Intervention, soweit der Dritte
diese nicht erstattet.
Sicherungsübereignung durch Unternehmer
5.1. Soweit erforderlich, tritt der Unternehmer uns Auskunfts- und Abtretungsrechte zur
Forderungsdurchsetzung ab.


IX. Gewährleistung

Geltungsbereich und Fristen
1.1. Für Verbraucher gelten gesetzliche Regelungen, sofern nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist.
Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gilt:
a) Bei neuen Waren: 24 Monate ab Lieferung (Verbraucher).
b) Bei gebrauchten Waren: 12 Monate (Verbraucher), Gewährleistung gegenüber Unternehmern
ausgeschlossen, sofern ausdrücklich vereinbart.
Nacherfüllung
2.1. Wir leisten zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung (Nachbesserung)
oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie Schadensersatz
verlangen.

3. Besondere Regelungen für Sonderanfertigungen

3.1. Für Sonderanfertigungen, Maschinenumbauten und kundenspezifische Leistungen gelten die in der

Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungsmerkmale. Abweichungen gegenüber kundenseitig gelieferten

Zeichnungen oder Angaben, die auf Fehlern des Kunden beruhen, sind von der Gewährleistung

ausgenommen.

4. Ausschluss der Gewährleistung

4.1. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Mangel auf unsachgemäßer Handhabung, falscher Montage

(sofern Montage nicht durch AMA erfolgte), ungeeigneter Betriebsmittel, falscher Behandlung,

unsachgemäßer Wartung oder Eingriffen Dritter beruht.

4.2. Gew.hrleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei normalem Verschleiß.

5. Rügepflichten bei Unternehmern

5.1. Unternehmer haben offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von sieben

Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Woche nach

Entdeckung anzuzeigen. Die Fristwahrung erfordert die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

6. Beweislast

6.1. Bei Unternehmern liegt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für

den Mangel und den Zeitpunkt der Feststellung, beim Käufer. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen

Regelungen.

X. Haftung

1. Haftungsumfang

1.1. Für Schäden haftet AMA unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von

Leben, Körper und Gesundheit.

1.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

(Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

2. Haftungsausschluss

2.1. Soweit nicht vorstehend geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für

mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder Folgeschäden, soweit sie nicht auf

vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

3. Verjährung

3.1. Die gesetzliche Verjährung für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger

Verletzung von Pflichten sowie bei Körper- und Gesundheitsschäden bleibt unberührt. Für sonstige

Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Kenntnis vom Schaden und vom

Schädiger, maximal jedoch drei Jahre ab Entstehung des Schadens, sofern nicht gesetzlich zwingend

längere Fristen bestehen.

4. Produktehaftung

4.1. Soweit AMA für Sach- oder Personenschäden im Rahmen der gesetzlichen Produktehaftung

verantwortlich ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. AMA kann Regressansprüche gegenüber dem

Kunden geltend machen, wenn dieser technische Vorgaben nicht beachtet hat.

XI. Datenschutz und Geheimhaltung

1. Datenverarbeitung

1.1. AMA verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Zweck, Art

und Umfang der Datenverarbeitung ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung, die Bestandteil

dieser AGB ist.

2. Vertraulichkeit

2.1. Vertragsparteien verpflichten sich, alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihnen während

der Vertragsdurchführung zugänglich werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben,

sofern keine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht.

XII. Konstruktionsänderungen und Weiterentwicklungen


Vorbehalt
1.1. AMA behält sich das Recht vor, konstruktive oder technische Änderungen vorzunehmen, die der
Verbesserung der Funktion, Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit dienen, sofern die Änderungen den
Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
Informationspflicht
2.1. Sollten Änderungen die Gebrauchstauglichkeit oder Abmessungen wesentlich verändern, informieren
wir den Kunden unverzüglich.
XIII. Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Widerrufsrecht
1.1. Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 7 Tagen ab Erhalt
der Ware.
Ausschluss des Widerrufsrechts
2.1. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers
zugeschnitten sind (z. B. Sonderbauten, Maschinenumbauten, Lohnfertigung, Arbeiten nach Zeichnung).
Ebenso ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen bei Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des
Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach
der Lieferung entfernt wurde.
Widerrufsmöglichkeit bei unterlassener Information
3.1. Ein Widerruf ist nur dann möglich, wenn AMA dem Kunden wesentliche technische Merkmale oder
Abmessungen, die für die Eignung und Verwendung der Maschine oder Sonderanfertigung entscheidend
sind (z. B. Arbeitsbreite, Abmessungen, Leistungsangaben), nicht mitgeteilt hat und der Kunde hierüber im
Zeitpunkt der Bestellung nicht informiert war. In diesem Fall erstreckt sich das Widerrufsrecht jedoch nicht
auf Anpassungen, die aufgrund von unvermeidbaren technischen Randbedingungen erforderlich sind.
Widerrufsfolgen
4.1. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht wirksam aus, sind die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, sofern nicht anders vereinbart.
Bei nicht vertragsgemäßem Gebrauch kann eine Wertersatzpflicht bestehen.

XIV. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist, soweit nicht anders geregelt, der Sitz von AMA

(94439 Roßbach).

1.2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz

von AMA. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder

Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt nach Vertragsschluss unbekannt werden.

2. Rechtswahl

2.1. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

3. Salvatorische Klausel

3.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach

Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine wirksame Regelung

ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich

kommt.

4. Schriftformerfordernis

4.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen der

Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

5. Hinweis zur Rechtsgültigkeit

5.1. Diese AGB dienen der Orientierung und dem Vertragsvollzug. Sie stellen keine rechtliche Beratung

dar. Wir empfehlen, die vorliegenden Bedingungen vor Einsatz gegenüber Endkunden durch eine

fachkundige Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwalt) prüfen zu lassen.

Anlage: Besondere Bestimmungen für Lohnfertigung, Schweißarbeiten und Sonderbauten


Vertragsgegenstand der Lohnfertigung
1.1. AMA erbringt Lohnfertigungsleistungen auf der Grundlage von Zeichnungen, Mustern oder
technischen Spezifikationen des Kunden. Der Kunde gewährleistet, dass alle zur Verfügung gestellten
Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und die Ausführung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
1.2. AMA ist berechtigt, zur Erfüllung der Lohnfertigung geeignet Subunternehmer einzusetzen; dies
entbindet AMA nicht von seiner Leistungspflicht.
Werkstofflieferung durch den Kunden
2.1. Sofern der Kunde Werkstoffe liefert, hat dieser AMA rechtzeitig, in geeigneter Qualität und
ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. AMA übernimmt keine Gewähr für Mängel, die auf
mangelhafte, ungeeignete oder falsch deklarierte Werkstoffe des Kunden zurückzuführen sind.
Schweißarbeiten und Qualitätsanforderungen
3.1. Schweißarbeiten werden grundsätzlich nach den vom Kunden vorgegebenen Normen,
Schweißanweisungen oder Zeichnungen ausgeführt. Abweichungen sind nur nach Rücksprache mit dem
Kunden zulässig.
3.2. Prüfungen (z. B. Sichtprüfung, zerstörungsfreie Prüfungen) erfolgen nur auf ausdrücklichen Auftrag
und werden gesondert berechnet.
Sonderbauten und Abnahme
4.1. Bei Sonderbauten erfolgt eine stufenweise Abnahme: Zwischenabnahmen nach Fertigungsständen
sind je nach Vereinbarung vorzunehmen. Eine endgültige Abnahme muss schriftlich bestätigt werden.
4.2. Kommt der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, gilt die Leistung nach Ablauf einer
angemessenen Frist als abgenommen.
Nutzungsrechte an Zeichnungen und Konstruktionen
5.1. Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen und sonstige Unterlagen, die AMA im Rahmen von
Sonderanfertigungen erstellt, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde erhält
ein einfaches Nutzungsrecht zur Verwendung für den vereinbarten Zweck; jede weitergehende Nutzung
bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Sicherung von Ersatz- und Nachlieferservicen
6.1. AMA kann für Sonderbauten die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Serviceleistungen nicht zeitlich
garantieren.

7. Haftungserweiterung bei Pflichtverletzung

7.1. Soweit AMA für Schäden haftet, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten resultieren,

haften wir maximal bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, sofern kein Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

8. Gerichtsstandsvereinbarung

8.1. Soweit rechtlich zulässig, vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichtsstand für alle

Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag in Roßbach (Landgericht/Amtsgericht je

nach Streitwert).

9. Schlussbemerkung

9.1. Diese Anlage ist integraler Bestandteil der AGB und gilt ergänzend zu den vorstehenden Regelungen.

Sollte eine Bestimmung dieser Anlage unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.